Adresse:

Alexanderstraße 204, Oldenburg
Karuschenweg 19, Oldenburg

Öffnungszeiten:

Mo-Fr: 10:00 – 20:00
(nach Absprache)

Schulordnung

§1 Name und Aufgaben

(1) Die Musikschule,Inhaber Christian Robotta trägt den Namen „Musikschule Robotta“ und ist eine private Einrichtung. Die Leitung der Musikschule Robotta unterliegt ohne Einschränkungen dem Inhaber Christian Robotta. Die Musikschule Robotta unterrichtet ausschließlich in ihren Räumen,Alexanderstr.204 in 26121 Oldenburg und Karuschenweg 19 in 26125 Oldenburg (2) Aufgabe der Musikschule ist es,Kinder,Jugendliche und Erwachsene möglichst frühzeitig auf breiter Basis an die Musik heranzuführen,Begabungen frühzeitig zu erkennen und individuell zu fördern sowie theoretische und praktische Kenntnisse zu vermitteln. Es wird Nachwuchs für das Laien- und Liebhabermusizieren ausgebildet und begabte Schülerinnen und Schüler auf ein eventuelles Musikstudium vorbereitet. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hält sich die Musikschule an die Richtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM).

§2 Aufbau

Die Ausbildung in der Musikschule gliedert sich wie folgt: – Elementarstufe(Grundstufe): Eltern-Kind-Kurse,Musikalische Früherziehung. – Orientierungsangebote: Für Kinder,die die Elementarstufe abgeschlossen haben – Hauptfächer:Instrumental- Vokalfächer Gruppen- und Einzelunterricht in der Unter-,Mittel- und Oberstufe. – Ergänzungsfächer: Neben der Ausbildung in der Unter-,Mittel- und Oberstufe werden Kurse und Arbeitsgemeinschaften in Ergänzungsfächern angeboten.

§3 Teilnehmer

Am Unterricht der Musikschule Robotta kann jeder teilnehmen. Neben Kindern und Jugendlichen,steht die Musikschule auch Erwachsen und Senioren, mit oder ohne Vorkenntisse für den Instrumentalunterricht- und Ergänzungsfächer offen.

§4 Aufnahme und Kündigung

(1) Anmeldungen können jederzeit erfolgen. Hierzu dient ein bei der Schulleitung erhältliches Formular. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung mindestens eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. (2) Die Abmeldung vom Unterricht ist nur zum 30. März,30. Juni,30. September, 31. Dezember möglich und ist der Schulleitung mindestens sechs Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.Es genügt nicht,die Abmeldung gegenüber den Lehrkräften der Musikschule Robotta auszusprechen. In Ausnahmefällen(z.B Wegzug,längere Krankheit oder sonstige schwerwiegender Grund) kann davon abgewichen werden.

§5 Schuljahr und Unterricht

(1) Ort, Art und Dauer des Unterrichtes wird im Unterrichtsvertrag festgelegt. Ein Rechtsanspruch auf Ort, Art und Dauer des Unterrichtes besteht nicht. (2) Das Schuljahr ist das Kalenderjahr.Die Ferien (inkl. beweglicher Ferientage) und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt auf für die Musikschule.Am letzten Schultag vor den Ferien findet der Unterricht der Musikschule planmäßig statt. (3) Ein durch die Musikschule Robotta bedingter Lehrerwechsel berechtigt nicht zur Kündigung. (4) Fehlzeiten sind bei minderjährigen Schülern durch deren Erziehungsberechtigten bei der Lehrkraft zu entschuldigen. (5) Durch Schüler/Schülerinnen bedingter Unterrichtsausfall – z.B. durch Krankheit wird nicht erstattet.Es besteht kein anspruch auf Nachholen der abgesagten Stunden. Bei ärztlich attestierter Krankheit des Schülers von mehr als einem Monat,entscheidet die Leitung der Musikschule Robotta auf schriftlichen Antrag über einen Gebührenerlass. (6) In den Ferien (inkl. beweglicher Ferientage) und an freien Tagen (z. B. Feiertage) der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen des Landes Niedersachsen findet kein Unterricht statt. (7) Im Katastrophenfall und im Falle höherer Gewalt (z.B. starker Orkan/Schneechaos) fällt der Unterricht ersatzlos aus. (8) Ausgefallener Unterricht, der von der Lehrkraft zu vertreten ist, wird möglichst zeitnah nachgeholt. Ist eine Lehrkraft länger als 2 Wochen krank,verpflichtet sich die Musikschule,für eine Vertretung zu sorgen.

§6 Unterrichtsgebühren

(1) Die Gebühren sind der jeweils gültigen Gebührenordnung zu entnehmen. (2) Grundlage für alle Gebühren ist das Jahreshonorar. Die monatlichen Gebühren verstehen sich daher als ein Zwölftel der Jahresgebühr, also eine monatliche. Dadurch ergibt es sich, daß auch in Ferienzeiten die Monatsgebühr fällig ist. (3) Die Zahlung der Unterrichtsgebühren müssen bis zum 10. des laufenden Monats bei der Musikschule Robotta eingegangen sein. (4) Bei vorzeitigem Austritt bzw. vorzeitiger Beendigung des Unterrichts bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Unterrichtsgebühr bis zum von der Schulleitung bestätigten Vertragsende bestehen.

§7 Probezeit

Mit Beginn der Unterrichtsanmeldung zum Probeunterricht,entsteht eine Probezeit von 1 Monat. Der Vertrag kann zum Ende der Probezeit von beiden Seiten gekündigt werden.

§8 Instrumente:

(1) Die für den Unterricht erforderlichen Instrumente (außer Klavier, Keyboard und Schlagzeug) und Noten sind durch die Schüler, bzw. durch deren Erziehungsberechtigten, selber zu stellen. (2) Grundsätzlich sollte der Schüler bei Beginn des Unterrichts ein eigenes Instrument besitzen.Musikschuleigene Instrumente können im Rahmen der Bestände gegen eine geringe Gebühr an die Schüler ausgeliehen werden. (3) Es empfiehlt sich, vor dem Kauf eines Instrumentes den Rat des Instrumentallehrers einzuholen.

§9 Qualitätssicherung

Zur Sicherstellung einer hohen Unterrichtsqualität an der Musikschule Robotta finden jährliche Schülerkonzerte sowie regelmäßige Veranstaltungen wie z.B „Tag der offenen Tür“, musikalische Auftritte in Vereinen u.v.m statt. Die von der Musikschulleitung angesetzten schulischen Veranstaltungen sind Bestandteil des Unterrichts. Sonderproben ,die der Vorbereitung von Schülervorspielen dienen,unterliegen nicht der Schulgeldpflicht.

§10 Sonstige Bestimmungen

(1) Schüler können bei erheblichen Verstößen gegen die bestehende Hausordnung vom Unterricht ausgeschlossen werden. Anspruch auf Ausgleich oder Gebührennachlaß besteht in solchen Fällen nicht.. (2) Der Besuch des Unterrichtes und der Veranstaltungen der Musikschule Robotta geschieht auf eigene Gefahr.. (3) Eine Haftung der Musikschule Robotta für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die bei der Teilnahme am Unterricht und an den Veranstaltungen der Musikschule Robotta auftreten, besteht nicht.. (4) Es wird,soweit nicht vorhanden,der Abschluss privaten, Haftpflicht-, Unfall- und Instrumentenversicherung empfohlen.. (5) Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind gehalten,soweit die jüngeren Schüler zur Musikschule gebracht und auch abgeholt werden, ihr(e) Kind(er) pünktlich vom Unterricht abzuholen. (6) Bei ansteckenden Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen an Schulen anzuwenden..

§11 Leistungen

(1) Der Unterricht wird durch besonders qualifizierte Lehrkräfte erteilt. (2) Alle Schüler der Musikschule sollen den Lehrplänen gemäß den Richtlinien des Verbandes Deutscher Musikschulen e.V erfüllen.. (3) Die Schüler sollen mindestens einmal jährlich an einem Schülervorspiel teilnehmen.

§12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

§13 Datenverarbeitung

Mit Abschluss des Unterrichtsvertrages erkennt der/die Schüler/Schülerin die Erhebung, Nutzung und Speicherung der im Unterrichtsvertrag erhobenen Daten an. Die Nutzung der Daten dient allein dem reibungslosen Ablauf des Schulbetriebes. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.

§14 Inkrafttreten

Diese Schulordnung tritt am 1.12.2012 in Kraft und setzt bisherige Ordnungen oder Vereinbarungen außer Kraft.